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licht und in §§163a bis 163d StGB zu-
sammengefasst.
Wichtig: Strafbar ist die unvertretba-
re Darstellung wesentlicher Informatio-
nen über bestimmte Verbände (die in
§ 163c StGB genannt sind und insbe-
sondere Kapitalgesellschaften umfas-
sen) durch Entscheidungsträgerinnen
und Entscheidungsträger oder die Er-
stattung von unvertretbaren Berichten
von Prüferinnen und Prüfern dieser Ver-
bände. Gem. § 163a StGB ist die unver-
tretbar falsche oder unvollständige Dar-
stellung von bedeutsamen wesentlichen
Informationen, die die Vermögens-, Fi-
nanz- oder Ertragslage des Verbandes
betreffen oder für die Beurteilung der
künftigen Entwicklung der Vermögens-,
Finanz- oder Ertragslage entscheidend
sind, durch Entscheidungsträgerinnen
und Entscheidungsträger in bestimmten
Darstellungsmedien oder Foren strafbar.
Die falsche oder unvollständige Informa-
tion hierüber muss geeignet sein, einen
erheblichen Schaden für den Verband,
dessen Gesellschafterinnen und Gesell-
schafter, Mitglieder, Gläubigerinnen und
Gläubiger oder für Anlegerinnen und An-
leger herbeizuführen. Entscheidungsträ-
gerinnen und Entscheidungsträger, die
es Unterlassen einen Sonderbericht zu
erstatten, der angesichts der drohenden
Gefährdung der Liquidität des Verban-
des gesetzlich geboten ist, sind ebenso
zu bestrafen (§ 163a Abs 2 StGB).
Prüferinnen und Prüfer (insbesondere
Abschluss-, Gründungs- und Sonder-
prüferinnen und Prüfer) machen sich
strafbar, wenn in ihrem Prüfbericht, ei-
nem Vortrag oder bei Auskunft in der
Haupt-, General- oder Mitgliederver-
sammlung bzw. sonst einer Versamm-
lung der Gesellschafter oder Mitglieder
des Verbandes vorsätzlich in unvertret-
barer Weise wesentliche Informationen
falsch oder unvollständig dargestellt
werden oder verschwiegen wird, dass
der Jahres- oder Konzernabschluss,
der Lage- oder Konzernlagebericht oder
sonst der geprüfte Abschluss, Vertrag
oder Bericht wesentliche Informationen
in unvertretbarer Weise falsch oder un-
vollständig darstellt (§ 163b StGB).
Die einzelnen Möglichkeiten durch Rich-
tigstellung tätige Reue zu üben sind in
§163d StGB normiert.
vgl. § 163a ff StGB
Briefkastenfirma
Dabei handelt es sich um ein Unterneh-
men, welches in einem Land registriert
ist, dort jedoch keine oder nur gering-
fügige Geschäfte betreibt. Der Unter-
nehmenssitz wird oftmals aus steuer-
rechtlichen Gründen eingerichtet. Meist
existiert an der offiziellen Adresse le-
diglich ein Postfach, daher der Name
Briefkastenfirma. Im Zusammenhang
mit Großkorruption und Geldwäsche
spielen derartige Briefkastenfirmen eine
bedeutende Rolle, da mit ihrer Hilfe Ein-
künfte oder Vermögen aus korrupten
Geschäften verschleiert werden können.